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A. Beschlüsse der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder

7. Konferenz, 11. Dezember 1980, Berlin

Grundsätze für den Datenschutz bei den Neuen Medien (insbesondere bei Bildschirmtext und Kabelfernsehen)

Übersicht

Vorbemerkungen

1 Informationssammlung über Teilnehmer

2 Bedeutung des Versuchsstadiums (Pilotprojekte)

3 Die Bedeutung der "Einwilligung" bei der Speicherung von Teilnehmerdaten

4 Rückkanal und sonstige technische Vorkehrungen, über die Äußerungen der Teilnehmer dem System gegenüber kundgegeben werden können

5 Medienprivileg

6 Fernmeldegeheimnis und Neue Medien

7 Datenschutzkontrolle und Datensicherung

Vorbemerkung

Die nachstehenden Grundsätze für den Datenschutz bei den Neuen Medien sollen sicherstellen, daß die anlaufenden Erprobungen und die ihnen zugrundeliegenden Vorschriften den Datenschutz von vornherein berücksichtigen und dieser dem Einsatz neuer Technologien nicht nachfolgt.

Die Grundsätze können dem Stand der Vorhaben und der technischen Entwicklung entsprechend nicht abschließend sein.

1 Informationssammlung über Teilnehmer

1.1 Bei der Einführung Neuer Medien ist der Datenschutz sicherzustellen. Dies gilt auch für die Versuchsphase. Bereits hierfür sollten gesetzliche Regelungen getroffen werden.

1.2 Personenbezogene Benutzerdaten dürfen nur erhoben, gespeichert oder übermittelt werden, soweit ihre Verarbeitung für den Betrieb unumgänglich ist und ohne sie eine der gesetzlich zugelassenen Kommunikationsformen der Neuen Medien nicht durchgeführt werden kann.

1.3 Der Schutz der in den Neuen Medien anfallenden personenbezogenen Teilnehmerdaten kann nicht auf deren Verarbeitung in Dateien beschränkt werden.

1.4 Sofern bei bestimmten Diensten eine unmittelbare Teilnehmer-Anbieter-Kommunikation vorgesehen ist, dürfen Daten nur in dem Umfang festgehalten und übermittelt werden, wie dies zur Durchführung des jeweiligen Dienstes erforderlich und aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Regelung zulässig ist.

1.5 Gebühren und Entgelte sind in anonymer Form zu berechnen und abzurechnen, soweit eine individualisierbare Registrierung von einzelnen Kommunikationsvorgängen zur Abwicklung von Vertragsverhältnissen nicht erforderlich ist. Sollte eine zusätzliche Kontrolle erforderlich werden, so könnte beim Benutzer eine Zähleinrichtung installiert werden.

2 Bedeutung des Versuchsstadiums (Pilotprojekte)

2.1 Bereits in der Versuchsphase ist ein möglichst wirksamer Datenschutz sicherzustellen, da diese Phase die spätere Nutzung der Neuen Medien prägt.

2.2 In der Versuchsphase ist zu prüfen, ob weitere Datenschutzregelungen auf dem Gebiet der Neuen Medien nötig sind oder ob vorhandene Vorschriften modifiziert werden müssen.

2.3 Im Rahmen wissenschaftlicher Begleituntersuchungen ist dafür zu sorgen, daß auch die Datenschutzfragen besonders geprüft werden.

2.4 Im Rahmen einer wissenschaftlichen Begleituntersuchung ist der Zugriff auf gespeicherte

Datenbestände nur gestattet, sofern diese Daten anonymisiert worden sind. Darüber hinausgehende Daten dürfen nur von den Teilnehmern direkt erfragt werden.

Die Datenverarbeitung sollte in allen Phasen nur mit Einwilligung des Teilnehmers erfolgen (vgl. dazu Ziff. 3).

3 Die Bedeutung der "Einwilligung" bei der Speicherung von Teilnehmerdaten

3.1 Die Speicherung von Teilnehmerdaten in einer Form, die die Erstellung individueller Persönlichkeitsprofile gestattet, ist zu verbieten. Darüber hinaus kann in einzelnen Diensten die Speicherung besonders sensibler Daten aus dem "unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung" (vgl. BVerfGE 27, 1, 7; s. a. § 27 Abs. 3 Satz 3 BDSG) grundsätzlich verboten werden. Eine Einwilligung des Teilnehmers hebt das Verbot nicht auf.

3.2 Im übrigen ist eine Speicherung von Teilnehmerdaten erlaubt

a) wenn eine gesetzliche Regelung dies zuläßt;

b) wenn der Teilnehmer seine Einwilligung gibt.

Diese Einwilligung ist nur wirksam, wenn der Teilnehmer zuvor sorgfältig über ihre Konsequenzen aufgeklärt worden ist (informed consent). Dies gilt auch für die Abwicklung von Vertragsverhältnissen.

4 Rückkanal und sonstige technische Vorkehrungen, über die Äußerungen der Teilnehmer dem System gegenüber kundgegeben werden können

4.1 Nutzungsmöglichkeiten des Rückkanals und aller sonstigen technischen Vorkehrungen, über die Äußerungen der Teilnehmer dem System gegenüber kundgetan werden können, sollen nach Möglichkeit gesetzlich eingegrenzt und festgeschrieben werden. Soweit Teilnehmerdaten gespeichert werden können, dürfen Sie nur zu dem Zweck verwertet werden, zu dem sie übermittelt wurden.

4.2 Persönlichkeitsprofile der Teilnehmer dürfen anhand der in der Betriebszentrale anlaufenden Kommunikationsdaten nicht erstellt werden.

Dies gilt für jede Betriebszentrale, unabhängig von der angewendeten Technologie.

4.3 Abstimmungen und Wahlen über den Rückkanal dürfen nicht durchgeführt werden.

5 Medienprivileg

5.1 Das Verhältnis des Medienprivilegs zu den Neuen Medien bedarf insgesamt einer eingehenden Untersuchung.

5.2 Dabei muß insbesondere geprüft werden,

-ob die einzelnen Neuen Medien als Presse bzw. Rundfunk anzusehen sind oder ob es sich um Medien sui generis handelt,

-in welchen Fällen nach geltendem Recht personenbezogene Daten ausschließlich zu publizistischen Zwecken verarbeitet werden,

-ob der Geltungsbereich des Medienprivilegs im Hinblick auf die für die Benutzer bestehenden Gefahren sachgerecht geregelt ist,

-falls dies bejaht wird : Ob der Geltungsbereich zur Klarstellung gesetzlich geregelt werden soll,

-falls dies verneint wird: Inwieweit der Geltungsbereich neu geregelt werden sollte.

Schließlich bedarf besonderer Erörterung die Gefahr, daß in Medienarchiven gespeicherte, personenbezogene Daten in die Speicherzentralen eingegeben werden und unter Berufung auf das Medienprivileg (§1 Abs. 3 BDSG und entsprechende Regelungen in den Ländergesetzen) frei zugänglich gemacht werden. Unter diesem Gesichtspunkt verdienen auch die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1973 -1 BvR 536/ 72 - (BVerfGE 35, S. 202 ff. [219 ff. ] "Lebach") aufgestellten Grundsätze zum Schutze der Persönlichkeit vor dem Zugriff der Öffentlichkeit besondere Berücksichtigung.

6 Fernmeldegeheimnis und Neue Medien

6.1 Im gesamten Netzbereich werden die zentralen Einrichtungen der Neuen Medien ebenso wie die Übertragungswege vom Fernmeldegeheimnis im Sinne von Art. 10 GG umfaßt, sofern es sich dabei um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt.

6.2 Folgt man der Auffassung, daß die zentralen Einrichtungen der Neuen Medien keine Fernmeldeanlagen sind, ist ein dem Fernmeldegeheimnis vergleichbares Amtsgeheimnis für den Nutzungsbereich - unter Umständen in Verfassungsrang - zu schaffen.

6.3 Die Einblicknahme in und die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Speichereinrichtungen einer Bildschirmtext- bzw. Kabelfernsehzentrale sind nur aufgrund gesetzlicher Regelungen unter engen, genau bestimmten Voraussetzungen zulässig. Unter Datenschutzgesichtspunkten ist es bedenklich, die Regelungen des Gesetzes zu Art. 10 GG uneingeschränkt anzuwenden.

7 Datenschutzkontrolle und Datensicherung

7.1 Die Kontrolle des Datenschutzes bei Neuen Medien sollte Aufgabe der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sein.

7.2 Beim Anschluß von EDV-Einrichtungen durch Teilnehmer sind hinreichende technische und organisatorische Maßnahmen zu fordern, sowohl hardware- als auch softwaremäßig, z. B. Schlüsselschalter, Paßwortroutinen usw.

12. Konferenz, 21. Juni 1982, Stuttgart

Datenschutzrechtliche Regelungen im Staatsvertrag über Btx (Bildschirmtext)

Die Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes halten auf der Grundlage ihres Beschlusses vom 11. Dezember 1980 ("Grundsätze für den Datenschutz bei den Neuen Medien") bereichsspezifische Regelungen über den Datenschutz bei Bildschirmtext für erforderlich.

Die Datenschutzbeauftragten der Länder schlagen vor, in den Entwurf eines Staatsvertrages über Bildschirmtext (Stand : 1. Juni 1982) folgende Vorschriften über den Datenschutz aufzunehmen:

1. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9

(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.

(2) Wer zur Nutzung von Bildschirmtext technische Einrichtungen für andere bereitstellt (Betreiber), darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme einzelner Angebote nur erheben und speichern, soweit und solange diese erforderlich sind, um

1. den Abruf von Angeboten zu übermitteln (Verbindungsdaten)

2. die Abrechnung der für die Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen und der Angebote seitens des Teilnehmers zu erbringenden Leistungen zu ermöglichen (Abrechnungsdaten).

(3) Abrechnungsdaten nach Absatz 2 Nr. 2 sind so zu speichern, daß Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter, von den einzelnen Teilnehmern in Anspruch genommener Angebote nicht erkennbar sind, es sei denn, der Teilnehmer beantragt eine andere Art und Weise der Speicherung.

(3 a) Die Übermittlung von Abrechnungs- und Verbindungsdaten an Dritte ist unzulässig.

(3 b) Abrechnungsdaten sind zu löschen, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind. Verbindungsdaten nach Absatz 2 Nr. 1 sind nach Ende der jeweiligen Verbindung zu löschen.

(4) Absätze 2, 3, 3 a, und 3 b gelten entsprechend für Einzelmitteilungen.

(5) Für das Bereithalten personenbezogener Daten als Inhalt von Angeboten sind ohne Rücksicht darauf, ob die Daten in einer Datei verarbeitet werden, die für den Anbieter geltenden Vorschriften über den Datenschutz anzuwenden.

(6) Der Anbieter darf vom Teilnehmer personenbezogene Daten nur erheben und diese verarbeiten, wenn das Erbringen der Leistung oder die Abwicklung des Vertragsverhältnisses anderenfalls unmöglich wäre. Werden Daten des Teilnehmers vom Anbieter gespeichert oder übermittelt, ist der Teilnehmer hierauf vor der Erhebung besonders hinzuweisen. Diese Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur im Rahmen der Zweckbestimmung der vereinbarten Leistung verarbeitet werden. Das Erbringen der Leistung darf nicht davon abhängig gemacht werden; daß der Betroffene in die Verarbeitung seiner Daten außerhalb der in Satz 3 genannten Zweckbestimmung einwilligt. Die Einwilligung kann auch über Bildschirmtext abgegeben werden.

(7) Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Sperrungsansprüche nach Datenschutzrecht richten sich gegen den Anbieter, soweit personenbezogene Daten den Inhalt von Angeboten betreffen, im übrigen gegen den Betreiber.

(8) Betreiber und Anbieter haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die über die Vorschriften der Datenschutzgesetze hinaus erforderlich sind, um sicherzustellen, daß

-die Verbindungsdaten unmittelbar nach Ende der Verbindung gem. Abs. 3 b Satz 2 gelöscht werden,

-der Teilnehmer personenbezogene Daten nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung übermitteln kann und

-die zu Zwecken der Datensicherung vergebenen Codes einen dem Stand der Technik entsprechenden Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme und Verwendung bieten.

(9) Die jeweils zuständigen Landesbeauftragten für den Datenschutz überwachen die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei dem Betreiber. Die Kontrollbefugnisse sonstiger Stellen bleiben unberührt."

2. Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 9 a eingefügt :

"Artikel 9 a

Geheimhaltung

Die bei den Bereitstellungseinrichtung tätigen Personen sind zur Geheimhaltung der bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet."

3. In Artikel 10 wird folgender Satz angefügt :

"Das Erheben personenbezogener Daten bei sonstigen Meinungsumfragen ist verboten."

4. Artikel 13 ist hinsichtlich der Verstöße gegen Datenschutzrecht zu ergänzen.

Im Interesse der Rechtsklarheit würden die Datenschutzbeauftragten eine eindeutige Regelung über die Trägerschaft der Bildschirmtextzentrale begrüßen, da die Anwendung der in Artikel 9 Abs. 1 genannten Datenschutzbestimmungen davon abhängt.

Ausnahmen für die Bundespost sind nur akzeptabel, wenn für sie durch Bundesrecht gleichwertige Regelungen geschaffen werden.

19. Konferenz, 28. März 1984, Hamburg

Zur Kabelkommunikation

In mehreren Bundesländern werden in nächster Zeit Projekte zur Einführung von Kabelrundfunk und Kabelkommunikation auf Breitbandkabel geplant oder teilweise beginnen. Angesichts der Gefahren, die für den Persönlichkeitsschutz der Teilnehmer aus dem Betrieb dieser Systeme entstehen können, haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder Vorstellungen über eine gesetzliche Regelung des Datenschutzes bei der Kabelkommunikation entwickelt. Sie sind dabei von den Grundsätzen für den Datenschutz bei den Neuen Medien (insbesondere bei Bildschirmtext und Kabelfernsehen) ausgegangen, die auf der 7. Konferenz am 11. Dezember 1980 in Berlin beschlossen wurden.

Zur Sicherung des Datenschutzes halten sie eine gesetzliche Regelung für erforderlich, die vorbehaltlich der bei den einzelnen Projekten in den Ländern entstehenden Gestaltungsunterschiede nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zumindest folgende Regelungen enthalten muß:

A Datenschutz

Abs . 1 :

Für die Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung personenbezogener Daten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, unabhängig davon, ob die Daten in einer Datei verarbeitet werden.

Abs . 2 :

Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme einzelner Angebote dürfen nur erhoben und gespeichert werden, soweit und solange diese erforderlich sind, um

1. den Abruf von Angeboten zu vermitteln (Verbindungsdaten),

2. die Abrechnung der für die Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen und der Angebote seitens des Teilnehmers zu erbringenden Leistungen zu ermöglichen (Abrechnungsdaten).

Abs . 3 :

Die Speicherung der Abrechnungsdaten (Abs. 2 Nr. 2) darf Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter vom einzelnen Teilnehmer in Anspruch genommener Angebote nicht erkennen lassen, es sei denn, der Teilnehmer beantragt eine andere Art und Weise der Speicherung. Die Übermittlung (Bekanntgabe) von Abrechnungs- und Verbindungsdaten an Anbieter und Dritte ist unzulässig. Abrechnungsdaten sind zu löschen, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind. Verbindungsdaten nach Abs. 2 Nr. 1 im übrigen sind nach Ende der jeweiligen Verbindung zu löschen.

Abs . 4 :

Die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend für Einzelmitteilungen.

Abs . 5 :

Für das Bereithalten personenbezogener Daten als Inhalt von Angeboten sind auf den Anbieter die für die Übermittlung geltenden Vorschriften über den Datenschutz anzuwenden und vom Anbieter zu beachten.

Abs . 6 :

Der Anbieter darf vom Teilnehmer personenbezogene Daten nur erheben, wenn die Inanspruchnahme von Angeboten anderenfalls unmöglich wäre. Werden Daten des Teilnehmers vom Anbieter gespeichert oder übermittelt, ist der Teilnehmer hierauf vor der Erhebung besonders hinzuweisen. Diese Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Angebots verarbeitet werden. Der Teilnehmer ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung aufzuklären. Die Leistung darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Betroffene in die Verarbeitung seiner Daten außerhalb der Zweckbestimmung des Angebots einwilligt. Wird die Einwilligung über den Rückkanal gegeben, so wird sie nach Bestätigung durch den Betroffenen wirksam.

Abs . 7 :

Zu Zwecken der wissenschaftlichen Begleitforschung sowie zur Feststellung der Akzeptanz der Kabelkommunikation und von anderen Diensten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben und gespeichert werden, wenn der Betroffene eingewilligt hat ; über die Bedeutung der Einwilligung ist er vorher in geeigneter Weise aufzuklären. Eine weitere Datenverarbeitung ist nur zulässig, wenn die Einzelangaben so anonymisiert werden, daß sie dem Betroffenen nicht mehr zuzuordnen sind.

Abs . 8 :

Personenbezogene Daten, die über Abs. 2 bis 7 hinaus im Zusammenhang mit der Kabelkommunikation erhoben und gespeichert werden, dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz findet Anwendung.

Abs . 9 :

Die Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Sperrungsansprüche der Teilnehmer nach Datenschutzrecht bleiben unberührt. Die Auskunftsansprüche gelten entsprechend für die gem. Abs. 5 gespeicherten Daten. Die Ansprüche nach Sätzen 1 und 2 richten sich gegen den Anbieter, soweit personenbezogene Daten den Inhalt von Angeboten betreffen oder vom Anbieter gespeichert werden, im übrigen gegen den Betreiber. Der Teilnehmer hat ferner einen Anspruch auf Löschung der Abrechnungs- oder Verbindungsdaten, soweit der Betreiber zur Löschung gem. Abs. 3 Satz 3 und 4 verpflichtet ist.

Abs . 10 :

Die bei dem Betreiber tätigen Personen sind zur Geheimhaltung der bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit sie nicht offenkundig sind oder ihrer Natur nach der Geheimhaltung nicht bedürfen.

B Fernwirkdienste

Abs . 1 :

Angebote, die ferngesteuert in der Wohnung von Teilnehmern Messungen vornehmen oder andere Wirkungen auslösen (Fernwirkdienste), dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Betroffenen eingesetzt werden. Dieser ist zuvor über den Verwendungszweck sowie über Art, Umfang und den Zeitpunkt des Einsatzes der Dienste zu unterrichten. Verweigert ein Betroffener seine Einwilligung, dürfen ihm keine Nachteile entstehen, die über die unmittelbaren Kosten der Verweigerung hinausgehen. Der Betroffene kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen.

Abs . 2 :

Soweit im Rahmen von Fernwirkdiensten personenbezogene Daten erhoben werden, dürfen diese nur zu den vereinbarten Zwecken verarbeitet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung dieser Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im übrigen gelten die Vorschriften über den Datenschutz und über technisch-organisatorische Maßnahmen entsprechend.

Abs . 3 :

Die Einrichtung von Fernwirkdiensten ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen ein Anzeigengerät installiert ist, das jederzeit erkennen läßt, wann ein Dienst in Anspruch genommen wird und welcher Art der Dienst ist und wenn der Betroffene jederzeit den Dienst abschalten kann. Im Zweifel gilt das Abschalten eines Dienstes durch den Betroffenen als Widerruf der Einwilligung.

C Technische und organisatorische Maßnahmen

Abs . 1 :

Betreiber und Anbieter haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die über die Vorschriften der Datenschutzgesetze hinaus erforderlich sind, um die Ausführung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Das Kabelnetz und seine Zusatzeinrichtungen sind nach dem Stand der Technik und Organisation so auszugestalten und zu betreiben, daß personenbezogene Daten nicht verfälscht, gestört und nicht über den in A und B genannten Umfang hinaus oder durch eine andere als die dort genannte Stelle erhoben, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet werden können.

Abs . 2 :

Betreiber haben sicherzustellen, daß

1. die Verbindungsdaten unmittelbar nach Ende der Verbindung gelöscht werden,

2. der Teilnehmer personenbezogener Daten nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung übermitteln kann,

3. die zu Zwecken der Datensicherung vergebenen Codes einen dem Stand der Technik entsprechenden Schutz vor unbefugter Verwendung bieten,

4. der Teilnehmer seine Verbindung mit dem Veranstalter jederzeit abbrechen kann. In diesem Fall sind alle bereits übermittelten Daten beim Veranstalter sofort zu löschen.

D Meinungsumfragen

Abs . 1 :

Meinungsumfragen mittels Kabelkommunikation über Angelegenheiten, die in den gesetzgebenden Organen des Bundes, der Länder, in den entsprechenden Organen der Gemeinden, der sonstigen kommunalen Gebietskörperschaften, in den Bezirksverordnetenversammlungen oder Bezirksversammlungen behandelt werden, sind unzulässig. Die Ergebnisse von Meinungsumfragen mittels Rückkanal bei den einzelnen Teilnehmern über deren Wahl- oder Stimmverhalten, die sechs Wochen vor der Wahl oder Abstimmung nicht veröffentlicht sind, dürfen vor der Wahl oder Abstimmung nicht bekannt gemacht werden.

Abs . 2 :

Bei Meinungsfragen mittels Rückkanal dürfen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet werden.

E Kontrolle

Abs . 1 :

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz.

Abs . 2 :

Betreiber und Anbieter sind verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten zur Erfüllung seiner Aufgaben

1. die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der ZPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde;

2. jederzeit den kostenlosen Abruf von Angeboten zuzulassen, Zutritt zu Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren, dort Prüfungen und Besichtigungen zu gestatten und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen, in die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme nehmen zu lassen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung(Art. 13 GG, Art. 19 Abs. 2 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt.

Zuletzt geΣndert:
am 07.02.97

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